Zugegeben, der Fall, den das Bundesgericht (Entscheid 2C_402/2022 vom 12. Dezember 2022) zu entscheiden hatte, ist etwas speziell. Es ging um 10 Autos, die eine private AG hielt und die auch dem Geschäftsführer und dem Aktionär zur Verfügung standen.

Nachdem die ESTV den Vorsteuerabzug auf einem Teil der mit diesen Autos verbundenen Kosten mit dem Argument verweigerte, es handle sich um einen nicht unternehmerischen Bereich, schwenkte die ESTV um und besteuerte die AG auf einem ermessensweise festgesetzten Mietentgelt, weil die Fahrzeuge dem Geschäftsführer und dem Aktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind.
Interessant ist an diesem Fall, dass die ESTV zuerst argumentierte, dass die AG einen nicht unternehmerischen Bereich hat. Dazu lässt sich festhalten, dass dies nur im Ausnahmefall gegeben ist. Eine juristische Person hat nur einen unternehmerischen Bereich. Bei einer Einzelfirma mag dies allenfalls anders sein.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Steuerpflichtigen zuerst teilweise recht gab und für drei Fahrzeuge davon ausging, dass sie nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, bestätigte das Bundesgericht den Entscheid der ESTV, die basierend auf einer Vollkostenrechnung die Miete auf allen Autos berechnet hat. Der Entscheid zeigt, dass bei der Benutzung von Geschäftsfahrzeugen klare Regelungen notwendig sind, damit keine unliebsamen Überraschungen eintreten. Bei einem Geschäftsfahrzeug, das privat genutzt wird, ist die Regelung einfach: Der Privatanteil beträgt 0.9% des Kaufpreises inkl. MWST, mindestens aber CHF 150 und darauf ist die MWST (inkl.) zu berechnen.