Einmal mehr gibt das Bundesgericht uns recht, doch wir wissen noch nichts davon

Gestern abend erhielt ich überraschend ein Telefon von einer Mitarbeiterin der ESTV. Sie bat mich um die Angabe einer Bankverbindung, damit sie die Parteientschädigung überweisen könne. Da ich mehrere Verfahren mit der ESTV hängig habe, konnte ich ihren Anruf nicht mit dem richtigen Verfahren in Verbindung bringen.

Auf jeden Fall bedeutet das Zusprechen einer Parteientschädigung , dass wir ein Verfahren vor Gericht gewonnen haben. Das entsprechende Urteil liegt uns aber noch gar nicht vor. Für einmal war die ESTV schneller als die Gerichtskanzlei.

Die Mitteilung erfreut uns umso mehr, als es in dem Verfahren vor Bundesgericht um die Definition von Subventionen im gleichen Gemeinwesen ging. Konkret hat die ESTV einer Dienststelle einer Gemeinde den Vorsteuerabzug auf einer optiert vermieteten Liegenschaft verweigert, weil der Bau mit Mitteln aus der Gemeindekasse finanziert worden ist. Diese Mittel wurden als Subventionen qualifiziert.

Wir müssen allerdings noch das schriftliche Urteil abwarten, damit wir die Tragweite des Entscheides richtig abschätzen können. Wir gehen aber davon aus, dass der Entscheid sehr zentral ist und insbesondere die Praxis der ESTV zu Geldflüssen innerhalb des gleichen Gemeinwesens grundsätzlich überdenkt werden muss.

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Mit der einen Hand geben, mit der anderen nehmen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat am 23. Oktober einen ersten Entwurf zur Praxisfestlegung zum Thema: Massnahmen aufgrund Covid-19 publiziert. Thema sind zum einen die Bürgschaften und die an Unternehmen ohne oder zu stark reduzierten Zinssätzen gewährte Darlehen. Zum anderen sind es die MWST-lichen Konsequenzen von Kurzarbeitsentschädigungen.

In beiden Fällen kommt die ESTV zum Schluss, dass diese Beiträge nicht als Subventionen qualifizieren und deshalb nicht zu Vorsteuerkürzungen führen. Dies ist zu begrüssen.

Noch nicht in die gleiche Richtung gehen die Überlegungen zu den Beiträgen, die an Kultur- und Sportorganisationen ohne Rückzahlungsverpflichtung ausgerichtet werden. Gemäss ESTV (siehe Website estv.admin.ch) sind Unterstützungs- und Förderungsmassnahmen durch die öffentliche Hand daraufhin zu untersuchen, ob sie als Subventionen oder andere Beiträge der öffentlichen Hand zu qualifizieren sind und somit zu Vorsteuerkürzungen führen. Dies trifft diese Organisationen insbesondere dann hart, wenn sie für ihre Tickets optieren und so in normalen Zeiten den vollen Vorsteuerabzug haben und nun aufgrund fehlender Eintritte auf ihren Kosten sitzen bleiben.

Die ESTV könnte auch für diese Beiträge Hand zu einer grosszügigen Lösung bieten. Diese Beiträge lassen sich nämlich durchaus als Schadenersatzzahlungen qualifizieren. Schliesslich sind die Veranstalter aufgrund der Auflagen des Bundes verpflichtet worden, ihre Veranstaltungen abzusagen oder vor leeren Rängen und somit ohne Ticket-Einnahmen abzuhalten. Es entstand ihnen somit ein Schaden, der nun mit diesen Beiträgen durch die öffentliche Hand entschädigt wird.

Nur so kann erreicht werden, dass die mit der einen Hand gewährten Beiträge nicht im Umfang der MWST wieder an den Staat zurückfliessen.

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Die zeitliche Wirkung der MWST ist präzisiert

Anfangs Oktober 2020 hat die ESTV die völlig überarbeitete Fassung der MWST-Info 20 zur zeitlichen Wirkung von Praxisfestlegungen publiziert.

Die ESTV unterscheidet nun zwischen erstmaligen Praxisfestlegungen, Änderungen der bestehenden Praxis und Praxispräzisierungen. Die Praxisänderungen können auf eine Anpassung des MWSTG, auf ein Gerichtsurteil oder auf eine Neubeurteilung des Sachverhaltes durch die ESTV zurückzuführen sein. Wann die Praxisänderung in Kraft tritt ist insbesondere davon abhängig, ob sie sich zu Gunsten oder zu Lasten des Steuerpflichtigen auswirkt, wobei auf die Steuerforderung abgestellt wird, die tiefer oder höher ausfällt.

Die bisherige MWST-Info 20 war in diesem Punkt etwas offener formuliert und stellte darauf ab, ob die neue Praxis günstiger oder strenger ist. So kann es durchaus sein, dass die Steuerforderung zwar höher ist, aber weil die MWST überwälzt werden kann, die Praxisänderung für den Steuerpflichtigen trotzdem günstiger ist.

Die neue Broschüre nimmt nun nicht mehr Bezug auf die Änderung des MWSTG per 1.1.2010, sondern verwendet aktuelle Beispiele.

Als Grundsatz ist für die Wirkung der Praxisänderung darauf abzustellen, dass die Änderungen zu Lasten des Steuerpflichtigen erst ab dem nach dem Publikationszeitpunkt folgenden Semesterbeginn (1. Januar oder 1. Juli) anwendbar sind. Wirken sich die Änderungen zu Gunsten des Steuerpflichtigen aus, so können sie rückwirkend auf die noch nicht verjährten Steuerperioden angewendet werden. Diese Rückwirkung verwehrt die ESTV jedoch dann, wenn sich „das Unternehmen in diesem Bereich mehrwertsteuerlich nicht rechtskonform verhalten haben sollte.“

Hat die steuerpflichtige Person gegenüber dem Leistungsempfänger die MWST fakturiert, ist eine Korrektur auch nur noch im Rahmen von Artikel 27 Absätze 2–4 MWSTG möglich.

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For the deadlines for ongoing proceedings, Easter is already

Yesterday the Federal Council published a new ordinance (SR 173.110.4) on the standstill of time limits in civil and administrative proceedings for the continuation of justice in connection with the coronavirus.

This ordinance is also applicable to all administrative proceedings in tax matters to which the Administrative Procedure Act (APA) applies.

In concrete terms, it means that the currently running deadlines from 21 March to 19 April 2020 will be suspended.

This standstill is very welcome, as it gives taxpayers more time to prepare their complaints.

However, we strongly recommend that you check for each procedure and for each step of the procedure whether the regulation applies and that you recalculate the deadlines very carefully. Especially the calculation of time limits taking into account legal holidays has already led to several decisions of non-admission because the time limit has been calculated incorrectly.

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Für die Fristen bei laufenden Verfahren ist schon heute Ostern

Gestern hat der Bundesrat eine neue Verordnung (SR 173.110.4) über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus publiziert.

Diese Verordnung ist auch auf alle Verwaltungsverfahren in Steuersachen anwendbar, für die das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) Anwendung findet.

Konkret bedeutet es, dass die aktuell laufenden Fristen vom 21. März bis 19. April 2020 stillstehen.

Dieser Fristenstillstand ist sehr zu begrüssen, gibt er doch den Steuerpflichtigen mehr Zeit für die Ausarbeitung der Beschwerde.

Wir empfehlen Ihnen aber dringend, für jedes Verfahren und für jeden Verfahrensschritt zu prüfen, ob die Verordnung Anwendung findet und die Neuberechnung der Fristen sehr sorgfältig vorzunehmen. Gerade die Fristenberechnung unter Berücksichtigung von Gerichtsferien hat schon mehrmals zu Nichteintretensentscheiden geführt, weil die Frist falsch berechnet worden ist.

 

 

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Die Höhe des Verzugszinses ist problematisch

Kommt es im Anschluss an eine Revision durch die Eidgenössische Steuerverwaltung zu Aufrechnungen, dann ist zusätzlich zur geschuldeten MWST ein Verzugszins von aktuell immer noch 4% zu bezahlen. Da die revidierte Periode die letzten 5 Jahre umfasst, kann der Verzugszins zu einer namhaften Zusatzbelastung führen.

Immer wieder stellt sich deshalb in unserer Beratungspraxis die Frage, wie mit diesem Risiko umzugehen ist. Da die Höhe der Zinssätze auf einer Verordnung des EFD (SR 641.207.1) beruht, besteht kein Spielraum für Verhandlungen. Um den Zinsenlauf zu stoppen ist die Forderung der ESTV – allenfalls unter Vorbehalt, wenn die Aufrechnung noch strittig ist – zu bezahlen.

Komplizierter gestaltet sich die Situation, wenn der Steuerpflichtige einen Vorsteuerabzug geltend machen will, den die ESTV – z.B. wegen ausgenommenen Leistungen oder angeblichen Suventionszahlungen – bestreitet. Wird der Vorsteuerabzug nicht deklariert und akzeptiert die ESTV zu einem späteren Zeitpunkt den Vorsteuerabzug, so kann der ESTV gegenüber kein Vergütungszins (der ebenfalls 4% beträgt) geltend gemacht werden. Wird der Vorsteuerabzug geltend gemacht und eine um diesen Betrag reduzierte MWST der ESTV abgeliefert, so liegt das Verzugszinsrisiko beim Steuerpflichtigen, wenn der Vorsteuerabzug später nicht gewährt wird.

Für solche Situationen sollte die ESTV die Möglichkeit bieten, den strittigen Betrag auf einem Sperrkonto der ESTV zu parkieren, damit für beide Seiten kein Verzugszinsrisiko mehr besteht.

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Privatanteile nun klarer

Dieser Blog-Beitrag stammt von Marc Oliver Müller, Senior Manager PwC Basel

Die MWST Privatanteile und der Lohnausweis sind nicht immer eine Einheit. Mit dem zweiten Entwurf der Praxisanpassungen zum Thema Lohnausweisempfänger vom 14. März 2019 wird nun Klarheit geschafft.

Wie bereits im Blog-Beitrag vom 5. November 2018 festgehalten, führen die Deklara-tionen im Lohnausweis und die daraus abgeleiteten Mehrwertsteuerfolgen in der Praxis immer wieder zu Unklarheiten. Der Grund dafür liegt meines Erachtens im fehlenden Verständnis, welche Leistungen/Beträge des Arbeitgebers und weshalb diese im Lohn-ausweis zu deklarieren sind. So hat die ESTV in ihrer bisherigen Praxis rein auf eine Deklaration im Lohnausweis – und somit auf den Wortlaut des Art. 47 MWSTV – abge-stellt. Den Grund für die Deklaration scheint sie jedoch nicht immer hinterfragt zu haben. Dies hat wohl dazu geführt, dass die ESTV in Ziffer 3.6 der im Mai 2016 publizier-ten (und aktuell gültigen) MWST-Info 08 Privatanteile bei der Übernahme von Weiter-bildungskosten durch den Arbeitgeber die beim Arbeitgeber resultierenden Mehrwert-steuerfolgen meines Erachtens nicht richtig eingeschätzt hat. Im Rahmen verschiedener Schriftenwechsel und Diskussionen konnten der ESTV die Gründe für die Deklarationen im Lohnausweis und die, unter Berücksichtigung dieser Gründe, daraus resultierenden Mehrwertsteuerflogen erläutert werden. Die ESTV hat diese Inputs aufgenommen und bereits teilweise in der Publikation des ersten Entwurfs vom November 2018 umgesetzt.

Am 14. März 2019 wurde nun der zweite Entwurf der Praxisanpassungen publiziert. In dieser Version, welche grundsätzlich als final gilt, hat die ESTV verschiedene Präzisie-rungen vorgenommen und meines Erachtens ein sehr gutes Werk publiziert. Nach-folgend finden Sie eine kurze Zusammenfassung und Übersicht zu den Neuerungen:

Ziff. 3.6 Übernahme von Aus- und Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber resp. Kostenrückzahlungen durch den Arbeitnehmer (Mitarbeitenden) aufgrund Nichteinhaltung von getroffenen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber

Vorsteuern, welche im Zusammenhang mit unternehmerisch erforderlichen Aus-/Wei-terbildungs- und Umschulungskosten beim Arbeitgeber angefallen sind, können im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit in Abzug gebracht werden.

Beiträge an die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden (Meister-kurse, Ausbildung zum Steuerexperten, Berufsmatura usw.), welche vom Arbeitgeber übernommen werden, gelten mit Inkraftsetzung von Art. 17 Abs. 1bis DBG seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers und berechtigen den Arbeitgeber im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zum Vor-steuerabzug (Art. 28 MWSTG). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Mitarbeitende die Kosten des Bil-dungsinstitutes in einem ersten Schritt selbst zahlt und anschliessend vom Arbeitgeber ersetzt bekommt. Die Rechnung muss dem Arbeitgeber aber vorliegen und die MWST muss ausgewiesen sein. Zudem muss der Mitarbeitende während der in Rechnung gestellten Aus- und Weiterbildungszeit in demjenigen Unternehmen beschäftigt sein, welches den Vorsteuerabzug geltend macht.

Achtung: Bei einem Arbeitgeberwechsel nach Beendigung einer Aus- und Weiterbildung darf der neue Arbeitgeber auf Grund der vom Bildungsinstitut an den Mitarbeitenden ausgestellten Rechnung keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Dies darf er auch dann nicht, wenn der Mitarbeitende seinem alten Arbeitgeber die Kosten zurückerstattet und der neue Arbeitgeber diese Rückerstattung vom Arbeitnehmer übernimmt. Arbeitsstellenwechsel während der Aus- und Weiterbildung sind entsprechend vorangehender Ausführungen gleich zu behandeln. Diese Praxis im Zusammenhang mit der Kostenübernahme beim Arbeitgeberwechsel ist meines Erachtens zu streng. Sie soll aber vor einem allfälligen doppelten Vorsteuerabzug schützen.

Bei einer anteilsmässigen Kostenübernahme durch den Arbeitgeber kann dieser die Vorsteuer für den übernommenen Kostenanteil beim Vorliegen der Rechnung mit Ausweis der Steuer geltend machen.

Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund der Nichteinhaltung einer getroffenen Aus- und Weiterbildungsvereinbarung (z.B. Abbruch der Aus- und Weiterbildung oder Nichteinhalten der vorgängig vereinbarten Weiterbeschäftigungs-dauer nach Abschluss der Aus- und Weiterbildung) die Kosten zurück, ergeben sich daraus keine mehrwertsteuerlichen Folgen (keine Vorsteuerkorrektur und keine Versteuerung). Dies Praxis ist meines Erachtens sehr erfreulich und pragmatisch.

Kostenübernahme bei nicht-berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten sind auf dem Lohnausweis als Gehaltsnebenleistung betragsmässig zu deklarieren. Sie gelten als entgeltlich erbracht und sind entsprechend ihrer mehrwertsteuerlichen Qualifikation auf der Mehrwertsteuerabrechnung zu deklarieren. Bei einer späteren Rückzahlung der Kosten an den Arbeitgeber handelt es sich beim Arbeitgeber um eine Rückgängig-machung eines Leistungsvorganges der entsprechend der ursprünglichen mehrwert-steuerlichen Qualifikation bei der Ausrichtung zu berücksichtigen ist.

Ziff. 3.6.1 Mehrwertsteuerliche Auswirkung der Finanzierung von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische Prüfungen (sog. Subjektfinanzierung)

Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Ziff. 3.6 steht dem Arbeitgeber auf dem-jenigen Anteil kein Vorsteuerabzugsrecht zu, welcher durch den Mitarbeitenden selber getragen wird und zu dem auch der durch den Mitarbeitenden beantragte und an diesen bezahlte Bundesbeitrag gehört.

Ziff. 3.4.3.4 Lohnausweis Ziffer 2.3: Andere Gehaltsnebenleistungen

Die unentgeltliche Lieferung von Gegenständen an die Mitarbeiter (in deren Eigentum übergehend) muss nicht zwingend ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit liegen. Die ESTV geht in diesem Fall davon aus, dass bei der vertraglichen Pflicht zur Nutzung der Gegenstände zu Repräsentationszwecken während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit ein unternehmerischer Grund besteht. Als Folge dessen bedarf es keiner Versteuerung bei gleichzeitigem Vorsteuerabzugsrecht.

 

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Die Tampons-Diskussion ist noch nicht beendet – Korrigenda

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass die Tampons-Diskussion noch nicht beendet sei, ganz im Gegenteil. Ich habe irrtümlich auf die Ratsprotokolle des letzten Jahres abgestellt. In der Zwischenzeit hat der gleiche Motionär Nationalrat Jacques-André Maire (18.4205) den ursprünglichen Antrag nur noch auf die reduziert zu besteuernden Damenhygieneartikel (Tampons, Binden und Slipeinlagen) beschränkt. Der Bundesrat hat am 20. Februar 2019 die Annahme der Motion beantragt. Weiterlesen

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Die Tampons-Diskussion ist beendet – zum Glück

Ende 2016 hat Nationalrat Jacques-André Maire eine Motion (16.4061) eingereicht, um auf „grundlegende Hygiene-Artikel“ den reduzierten MWST-Satz anzuwenden. Dieser Motion stand die Diskussion in England Pate, die unter dem Titel „Tampons-Steuer“ schliesslich dazu führte, dass Tampons und Binden von der MWST befreit wurden. Begründet wurde die Motion damit, dass die geltenden Mehrwertsteuersätze „eindeutig diskriminierend“ gegenüber Frauen und Familien seien. Der Nationalrat hat die Motion nun in seiner Sitzung vom 28. Februar 2019 endgültig versenkt. Weiterlesen

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Die MWST-Deklaration ist eine exakte Wissenschaft

Selbst für uns MWST-Experten ist es nicht immer einfach, die MWST-Deklaration korrekt auszufüllen und die einzelnen Beträge aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung den richtigen Positionen der Abrechnung zuzuweisen. Das falsche Ausfüllen kann auch dann Konsequenzen haben, wenn sich die Steuerschuld dadurch nicht verändert. Weiterlesen

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