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Kleine Änderung – grosse Wirkung?

Mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) sowie der geänderten Kollektivanlagenverordnung (KKV), welche beide am 1. März 2013 in Kraft getreten sind, wurde auch der Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. f MWSTG angepasst.

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