Und wieder eine Bruchlandung in Liechtenstein

Einige der Bundesgerichtsentscheide, die gegen Entscheide des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein ergangen sind, drehen sich um Flugzeugfälle. So auch der Entscheid vom 15. Januar 2018 (2C_933/2016).  Bemerkenswert ist, dass das Bundesgericht schon 2012 (2C_146/2010) gegen den gleichen Steuerpflichtigen entschieden hat und für die Periode 1999 bis 3. Quartal 2004 den geschuldeten MWST-Saldo wegen Steuerumgehung auf CHF 1,85 Mio. festsetzte.

Nun musste das Bundesgericht die Periode 4. Quartal 2004 bis Ende 2011 beurteilen. Strittig waren allerdings nur noch die Jahre 2008 bis 2011 (die Jahre 2004 – 2007 waren möglicherweise verjährt) mit einem MWST-Betrag von CHF 1,75 Mio. Und wieder erlitt der Steuerpflichtige eine Bruchlandung; seine Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen.Strittig war nicht mehr, ob bei der Vercharterung an den wirtschaftlich Berechtigten Steuerumgehung vorliegt, dies hatte der Steuerpflichtige akzeptiert. Strittig war die Frage der Vorsteuerkorrektur. Der Steuerpflichtige wollte auf die Nutzung (Flugminuten) abstellen. Die Steuerverwaltung wandte die Deckungsbeitragsmethode an. Diese Methode führte dazu, dass den Drittumsätzen nur die direkt damit verbundenen Aufwendungen zugewiesen werden und die ganzen Bereitstellungskosten auf die private Nutzung fielen. Begründet wurde diese Vorgehensweise damit, „dass sich der wirtschaftlich Berechtigte das Recht vorbehalten habe, das Flugzeug jederzeit auf Abruf zu benutzen.“ Weil diese Sachverhaltsfeststellungen vom Bundesgericht nicht mehr überprüft werden konnten, war die Beschwerde chancenlos.

 

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