Nähe kann gefährlich sein

In einem kürzlich veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichtes (2C_970/2012 vom 1. April 2013) kommt einmal mehr zum Ausdruck, wie wichtig es ist, dass der Steuerpflichtige gut dokumentiert ist.Die ESTV warf der Steuerpflichtigen vor, Architekturleistungen gegenüber eng verbundenen Personen ungenügend zu versteuert zu haben. Bei Leistungen an eng verbundene Personen im Sinne von Art. 3 MWSTG gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. Bei diesem Dritt-vergleich stellte die ESTV ein „erhebliches Missverhältnis“ fest. Da detaillierte Bauabrechnungen zu diesem Zeitpunkt fehlten, stützte sie sich bei ihrer Be-rechnung vorerst auf einen Erfahrungswert (15% der Bausumme resp. des Gebäudeversicherungswerts) und bestimmte das Entgelt nach pflichtge-mässem Ermessen. Die von der Steuerpflichtigen später nachgereichten Bauabrechnungen wurden in einem zweiten Schritt mit den SIA-Ordnungen verglichen. Die Steuerpflichtige bestritt sodann nicht mehr, ihre Leistungen an eng verbundene Personen zu günstigen Konditionen erbracht zu haben. Sie machte aber geltend, dass sie mit Pauschalen arbeite und daher – unter Ein-sparung des üblicherweise anfallenden administrativen Aufwands – grund-sätzlich günstigere Preise anbieten könne. Zudem seien vor dem Hintergrund des damals herrschenden Preiskampfes in der Baubranche die verrechneten Honorare als marktüblich anzusehen. Das BGer bezeichnete zunächst das Vorgehen der ESTV als korrekt und die gemäss SIA erarbeiteten Honorar-ansätze als objektiv und angemessen. Sie seien daher zur Bestimmung des Marktwerts beim Drittvergleich geeignet. Auch das Vorgehen der ESTV bei der Ermittlung der Bausumme sah das BGer als gerechtfertigt an. Da die Steuer-pflichtige den Beweis, auch unabhängigen Dritten deutlich günstigere Konditionen angeboten zu haben, bis zum Schluss schuldig blieb, hat das Bundesgericht die Beschwerde folglich abgewiesen.

Das Urteil zeigt, dass das Urteil möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn die Steuerpflichtige nachgewiesen hätte, dass sie auch unabhängigen Dritten deutlich günstigere Konditionen angeboten hat. Ermessens-einschätzungen werden von den Gerichten nämlich nur mit Zurüchhaltung daraufhin geprüft,  ob offensichtliche Fehler oder Irrtümer vorliegen. Dem Steuerpflichtigen obliegt es, die Unrichtigkeit der Schätzung zu bewei-sen.Ohne einen solchen Nachweis werden die Gerichte zu Gunsten der ESTV entscheiden.

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