Manchmal genügt ein Knopfdruck und das ganze Gebäude liegt in Schutt und Asche. So geschehen bei der ersten Sprengung eines Hochhauses in Aarau im März 2013.
Aber wie bei der Sprengung braucht es auch aus Sicht der MWST Vorbereitungsarbeiten. Wer soll den Abbruch ausführen? Ist es noch der Verkäufer oder soll es der Käufer sein? Wie kann der Vorsteuerabzug auf den Abbruchkosten geltend gemacht werden? Hängt der Vorsteuerabzug von der früheren oder der zukünftigen Nutzung ab?
Gerade in der letzten Frage hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ihre Meinung kürzlich geändert. Anlässlich eines MWST-Seminars im Frühling 2013 haben Vertreter der ESTV noch die Meinung vertreten, dass der Vorsteuerabzug auf den Abbruchkosten von der zukünftigen Nutzung abhängt. Dies hätte zur Konsequenz gehabt, dass die Abbruchkosten des Verkäufers einer bisher steuerbar genutzten Liegenschaft dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt wären, wenn der Käufer z.B. eine Wohnüberbauung realisiert.
In einer Anfrage hat die ESTV nun bestätigt, dass für den Vorsteuerabzug beim Verkäufer auf die frühere Nutzung abgestellt wird. Es kann deshalb Sinn machen, den Abbruch oder die Altlastensanierung noch durch den Verkäufer vornehmen zu lassen, um nicht den Vorsteuerabzug auf diesen Kosten zu verlieren.
PS: Bei den followers dieses Blogs entschuldige ich mich für die früher verschickte unvollständige Version.
Hoi Nik
Bei mir funktioniert der Link zum vollständigen Text nicht.
Lieber Gruss
Daniela
Daniela Schenker
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