Wieder einmal musste die ESTV vor dem Bundesgericht (2C_334/2014 vom 9. Juli 2015) eine Niederlage hinnehmen. Zur Diskussion standen die MWST-Konsequenzen des Verkaufs von Schweinemästereien. Das ursprünglich gewählte Vorgehen war alles andere als optimal und mit viel „Schwein“ und der Unterstützung des Bundesgerichts hat sich der Fehler sogar noch zum Guten gewendet.
Eine nicht MWST-pflichtige Kollektivgesellschaft hat einer nahestehenden AG ein Baurecht eingeräumt, die darauf in den Jahren 1999/2000 zwei Schweinemästereien gebaut hat. Da sie die Ställe unter offenem Ausweis der MWST an die Kollektivgesellschaft vermietete, machte sie den Vorsteuerabzug von knapp CHF 200’000 geltend. Im Jahre 2006 erkannte sie wohl, dass diese Ausgestaltung nicht optimal war und verkaufte die Ställe ohne MWST an die Kollektivgesellschaft.
Die ESTV stellte im Rahmen der Revision der AG im Jahre 2011 fest, dass der Verkauf ohne MWST abgewickelt worden war und forderte die in den Jahren 1999/2000 geltend gemachten Vorsteuern wegen der Nutzungsänderung als Eigenverbrauchssteuer zurück. Das Bundesgericht stellte aber zu Recht fest, dass unter dem alten MWSTG gar nicht gültig für die Versteuerung der Mieterträge optiert wurde. Die Option war nach Art. 26 aMWSTG nur möglich, wenn der Mieter steuerpflichtig war und die Option von der ESTV bewilligt wurde. Beide Voraussetzungen waren im konkreten Fall nicht erfüllt. Die Fakturierung der Miete mit MWST ändert nichts daran.
Damit lag keine Nutzungsänderung vor und die Argumentation der ESTV, dass eine Quasi-Option vorliege, wurde vom Bundesgericht zu Recht verworfen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die ESTV im umgekehrten Fall (siehe dazu ein früherer blog) die Option ohne offenen Ausweis der Steuer auch nicht akzeptiert.
Damit wäre nur noch die Korrektur des zu Unrecht im Jahre 2000 geltend gemachten Vorsteuerabzugs möglich gewesen. Dies war der ESTV aber 2011 nicht mehr möglich, weil die Verjährung bereits eingetreten war.
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