Personalvorsorge-Einrichtungen (PVE) unterliegen im Normalfall nicht der Mehrwertsteuer (MWST). Die MWST ist also ein reiner Kostenblock, den es soweit wie möglich zu vermeiden gilt:
Die Verwaltungsleistungen, die die Stifterfirma der eigenen PVE erbringen, unterliegen der MWST. Abgestellt wird auf das Entgelt, das die PVE für diese Leistungen bezahlt. Verzichtet die Stifterfirma auf ein Entgelt für ihre Leistungen, so kann auf Stufe der PVE nicht abzugsfähige MWST vermieden werden. Die Diskussionen rund um die Teilrevision des MWSTG, das auf den 1.1.2018 in Kraft treten wird, haben an dieser Optimierungsmöglichkeit nichts geändert.
- Eine Reduktion der MWST-Belastung der PVE kann auch dann erreicht werden, wenn die für die Administration verantwortlichen Personen direkt bei der PVE angestellt werden. Mit diesem Insourcing übernimmt die PVE – im Gegensatz zur ersten Empfehlung- auch die effektiven Kosten. Auf diesen Lohnkosten fällt keine nicht abzugsfähige MWST an.
- Eine MWST-Belastung entsteht der PVE auch dann, wenn sie (Beratungs-)Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezieht. Bevor die auf diesen Leistungen geschuldete Bezugsteuer deklariert wird, ist aber kritisch zu prüfen, ob es sich wirklich um Dienstleistungen handelt, die der Bezugsteuer unterliegen. Wären die Leistungen (z.B. Schulung, Versicherungsprämien, etc.) in der Schweiz von der Steuer ausgenommen, so ist auch keine Bezugsteuer geschuldet.
- Das grösste Potential besteht im Bereich der Liegenschaften. Vermietet die PVE geschäftlich genutzte Liegenschaften, so ist zu prüfen, ob die Mieterträge nicht freiwillig versteuert werden sollen. Die Option hat den Vorteil, dass die auf den Anlagekosten angefallene MWST als Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Mieter MWST-pflichtig ist und die auf der Miete belastete MWST als Vorsteuern geltend machen kann.
Mit der Teilrevision des MWSTG werden auch Leistungen von Einrichtungen der Sozialversicherungen (worunter auch die PVE fallen) untereinander von der Steuer ausgenommen. Damit sind ab 1.1.2018 auch vermehrt Zusammenarbeitsmodelle möglich, die bisher – nicht zuletzt aus MWST-Gründen – nicht realisiert werden konnten.
Die MWST bietet deshalb durchaus Potential für Kostenreduktionen und bei den Liegenschaften mit der Option eine Verbesserung der Rendite. Eine Analyse lohnt sich deshalb.