Der Vertrieb und die Verwaltung von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen ist unter den Bedingungen von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. f MWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Steuerbar sind jedoch die Vermögensverwaltungsleistungen, die dem Anleger erbracht werden. Seit einiger Zeit werden Fonds mit Anteilsklassen angeboten, die sich u.a. vom Anlegerkreis, von der Höhe der Vergütung sowie von der Erfolgsverwendung her unterscheiden. Anteilsklassen „N“ und „S“ zeichnen sich dadurch aus, dass sie nur einem beschränkten Anlegerkreis offen stehen (institutionellen Anlegern) und die Entschädigung der Fondsleitung und ihrer Beauftragten für die Leitung, das Asset Management und gegebenenfalls den Vertrieb nicht dem Fondsvermögen belastet wird, sondern dem Anleger.
Diese indirekte Erbringung von Asset Management Leistungen für das Fondsvermögen ist gemäss Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung unter bestimmten Bedingungen ebenfalls von der Steuer ausgenommen, auch wenn nicht das Fondsvermögen, sondern der Anleger belastet wird. Wirtschaftlich führt es zum gleichen Ergebnis; die Rendite des Fonds ist zwar höher, dafür sind aber auch die Verwaltungskosten beim Anleger höher.
Wir haben aber nun festgestellt, dass dies in der Praxis nicht immer bekannt ist und Anlegern solche Verwaltungskosten mit MWST belastet werden. Wir empfehlen deshalb den institutionellen Anlegern, ihre Verwaltungskosten auf zu Unrecht fakturierte MWST zu prüfen und allenfalls eine Korrektur der Rechnung zu verlangen.