Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat am 23. Oktober einen ersten Entwurf zur Praxisfestlegung zum Thema: Massnahmen aufgrund Covid-19 publiziert. Thema sind zum einen die Bürgschaften und die an Unternehmen ohne oder zu stark reduzierten Zinssätzen gewährte Darlehen. Zum anderen sind es die MWST-lichen Konsequenzen von Kurzarbeitsentschädigungen.
In beiden Fällen kommt die ESTV zum Schluss, dass diese Beiträge nicht als Subventionen qualifizieren und deshalb nicht zu Vorsteuerkürzungen führen. Dies ist zu begrüssen.
Noch nicht in die gleiche Richtung gehen die Überlegungen zu den Beiträgen, die an Kultur- und Sportorganisationen ohne Rückzahlungsverpflichtung ausgerichtet werden. Gemäss ESTV (siehe Website estv.admin.ch) sind Unterstützungs- und Förderungsmassnahmen durch die öffentliche Hand daraufhin zu untersuchen, ob sie als Subventionen oder andere Beiträge der öffentlichen Hand zu qualifizieren sind und somit zu Vorsteuerkürzungen führen. Dies trifft diese Organisationen insbesondere dann hart, wenn sie für ihre Tickets optieren und so in normalen Zeiten den vollen Vorsteuerabzug haben und nun aufgrund fehlender Eintritte auf ihren Kosten sitzen bleiben.
Die ESTV könnte auch für diese Beiträge Hand zu einer grosszügigen Lösung bieten. Diese Beiträge lassen sich nämlich durchaus als Schadenersatzzahlungen qualifizieren. Schliesslich sind die Veranstalter aufgrund der Auflagen des Bundes verpflichtet worden, ihre Veranstaltungen abzusagen oder vor leeren Rängen und somit ohne Ticket-Einnahmen abzuhalten. Es entstand ihnen somit ein Schaden, der nun mit diesen Beiträgen durch die öffentliche Hand entschädigt wird.
Nur so kann erreicht werden, dass die mit der einen Hand gewährten Beiträge nicht im Umfang der MWST wieder an den Staat zurückfliessen.